Kuratorium
§ 38.
(1) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt
- 1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
- 2. ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen.
(2) § 35 Abs. 2 bis 4 über die/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden, die Funktionsdauer und die Abberufungsmöglichkeit ist anzuwenden.
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152192
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