§ 38.
(1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das Recht des Börseunternehmens, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12040359
alte Dokumentnummer
N2199850703L
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