§ 38 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 38.

(1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Recht des Börseunternehmens, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040359

alte Dokumentnummer

N2199850703L

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