§ 38 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Beschlagnahme

§ 38

(1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen

  1. 1. der Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder
  2. 2. der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane

    mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.

(3) § 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

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