§ 38 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 38

§ 38. Begehbare Flächen, ausgenommen Naturböden und solche Flächen, die unmittelbarer Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, müssen leicht zu reinigende, desinfizierbare, trocknende und rutschhemmende Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

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