Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Verhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen
§ 38.
(1) Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.
(2) Die Organe der Jugendvertretung haben die entsprechenden Personalvertretungsorgane zu beraten und zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind, diesen bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115674
alte Dokumentnummer
N6199851920L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
