§ 38 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Verhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen

§ 38.

(1) Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.

(2) Die Organe der Jugendvertretung haben die entsprechenden Personalvertretungsorgane zu beraten und zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind, diesen bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115674

alte Dokumentnummer

N6199851920L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)