§ 38.
(1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
- 1. Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Mikroorganismen und offensichtliche Unfallgefahren;
- 2. Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen;
- 3. Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Bäderinhaber eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind folgende Proben bei allen Becken zu entnehmen:
- a) Füllwasser;
- b) aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt in das Becken;
- c) Beckenwasser, entweder in der Nähe der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter.
(3) Werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, so ist eine Probe des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung, sofern hierüber ein Befund vorliegt, der nicht älter als ein Jahr sein darf.
(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(5) Die Proben dürfen nur durch Sachverständige der Hygiene im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes entnommen und begutachtet werden.
(6) Die Proben für die bakteriologische und chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden.
(7) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen sein:
- 1. Name des Probennehmers;
- 2. Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme;
- 3. Probenentnahmestelle;
- 4. Angabe des Gehaltes an freiem wirksamen und an gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie des pH-Wertes;
- 5. Angaben über den Badebesuch:
- a) der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach),
- b) am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach);
- 6. Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibeckenbädern);
- 7. Besondere Betriebsereignisse.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132720
alte Dokumentnummer
N8197840504L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)