§ 38 B-GlBG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Geheimhaltungspflicht

§ 38.

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies

  1. 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
  2. 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
  3. 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
  5. 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
  6. 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40271017

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