Mischer.
§ 38
(1) § 38.Das Bedienungspersonal muß vom Steuerstand aus den Mischer und den Platz unter der Ausgußöffnung des Mischers beobachten können. Beim Füllen des Mischers und bei der Entnahme von Schmelze aus diesem darf der Gefahrenbereich nicht betreten werden.
(2) Mischer müssen so gebaut sein, daß sie bei Versagen der Kippvorrichtung selbsttätig in die waagrechte Lage zurückkehren.
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