Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Rektor
§ 38
(1) § 38.Der Rektor ist Vorstand der Akademie und Vorsitzender des Akademiekollegiums. Er hat die laufenden Geschäfte und dringliche Angelegenheiten der Akademie zu besorgen, die Hausordnung zu handhaben, die Akademie nach außen zu vertreten sowie die Beschlüsse des Akademiekollegiums und seiner Kommissionen zu vollziehen. Ist ein Beschluß des Akademiekollegiums, einer Kommission (§ 34) oder eines Organs gemäß § 36 Abs. 7 nach Auffassung des Rektors rechtswidrig, so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (§ 4), so ist dieser vom Rektor unverzüglich zu vollziehen. Das Akademiekollegium (die Kommission, das Organ gemäß § 36 Abs. 7) ist vom Rektor hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Rektor ist vom Akademiekollegium aus dem Kreis der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie für eine Funktionsperiode von zwei Studienjahren zu wählen.
(3) Die Wahl des neuen Rektors hat am Ende des Sommersemesters des letzten Studienjahres der Funktionsperiode des amtierenden Rektors stattzufinden.
(4) Die Stimmabgabe hat persönlich, geheim und schriftlich zu erfolgen.
(5) Gewählt ist der Ordentliche Hochschulprofessor, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Akademiekollegiums zu ziehen ist.
(6) Der Gewählte ist grundsätzlich zur Annahme der Wahl verpflichtet; wenn der Gewählte in seiner Person gelegene Gründe geltend macht, die die Annahme der Funktion nicht zumutbar erscheinen lassen, entscheidet das Akademiekollegium nach Anhörung der Entschuldigungsgründe.
(7) Die Wiederwahl eines amtierenden Rektors ist zulässig. Der Wiedergewählte kann die Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(8) Ein Rektor, der nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, oder diese Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, kann vom Akademiekollegium seines Amtes enthoben werden. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn die Angelegenheit bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung angeführt war. Das Verlangen nach Einberufung einer solchen Sitzung ist an den Stellvertreter des Rektors zu richten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz die Einberufung vorzunehmen und die Sitzung zu leiten hat.
(9) Bei dauernder Verhinderung des Rektors, nach dessen Rücktritt oder nach dessen Amtsenthebung ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsperiode des neu gewählten Rektors umfaßt in diesem Fall den Rest des laufenden Studienjahres und zwei weitere Studienjahre. Bis zur Neuwahl des Rektors hat sein bisheriger Stellvertreter das Amt des Rektors auszuüben.
(10) Abgesehen von Neuwahlen gemäß Abs. 9 hat der neu gewählte Rektor sein Amt eine Woche vor Beginn des ersten Studienjahres seiner Funktionsperiode anzutreten.
(11) Wenn es die Amtspflichten des Rektors erfordern, ist dieser berechtigt, seine Lehrverpflichtung und seine Verpflichtung zur Erschließung der Künste (Verpflichtung zur Forschung) im notwendigen Ausmaß einzuschränken. Die Fortführung des Lehr- und Forschungsbetriebes in der von ihm geleiteten Meisterschule (in dem von ihm geleiteten Institut) ist durch geeignete Maßnahmen, die vom Akademiekollegium zu setzten oder beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu beantragen sind, zu gewährleisten.
(12) Nach Ausübung der Funktion des Rektors und des Prorektors während einer Funktionsperiode hat der Ordentliche Hochschulprofessor Anspruch auf ein Forschungssemester, nach Ausübung der Funktion des Rektors durch zwei oder mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden und der Funktion des Prorektors aber auf zwei Forschungssemester. Der Anspruch ist bis zum dritten auf die Ausübung der erwähnten Funktionen folgenden Studienjahr geltend zu machen. Die Bewilligung von Forschungssemestern befreit von der Erfüllung der Lehrverpflichtung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ordentlichen Hochschulprofessor auf seinen Antrag für die Dauer von Forschungssemestern von der Funktion eines Meisterschulleiters oder eines Institutsvorstandes zu entheben. Das Recht zur Benützung der Einrichtungen und zur Heranziehung des Personals der Meisterschule (des Instituts) für künstlerische (wissenschaftliche) Arbeiten bleibt unberührt. Im Fall der zeitweiligen Enthebung von den erwähnten Funktionen hat das Akademiekollegium die erforderlichen Anträge für die interimistische Leitung (Supplierung) der Meisterschule (des Instituts) zu beschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ordentlichen Hochschulprofessor, dem Forschungssemester bewilligt wurden, auf seinen Antrag seiner Funktion als Mitglied eines Kollegialorgans der Akademie für die Dauer der Forschungssemester zu entheben.
(13) Der Rektor kann einzelne seiner Amtspflichten für die Dauer seiner Funktionsperiode dem Prorektor oder dem Akademiedirektor zur selbständigen Erledigung übertragen.
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