§ 38 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 38.

(1) Verordnungen gemäß § 36 oder § 37 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem Wirksamwerden einer die gleiche Ware betreffenden Verordnung gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1, spätestens jedoch vier Monate nach ihrer Kundmachung, außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind.

(2) Gemeinsam mit der Verordnung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen.

(3) Auf Grund von Verordnungen nach § 36 oder § 37 ist der Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll vom Zollamt vorläufig festzusetzen.

(4) Wenn die Verordnung nach § 36 oder § 37 gemäß Abs. 1 aufgehoben wird oder ohne gleichzeitiges Wirksamwerden einer Verordnung nach § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 außer Kraft tritt, ist der gemäß Abs. 3 ergangene Bescheid aufzuheben.

(5) Die vorläufige Festsetzung ist

  1. a) für endgültig zu erklären, wenn bei Anwendung der Verordnung nach § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 ein Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll festzusetzen wäre, der gleich hoch oder höher ist als der vorläufig festgesetzte;
  2. b) durch eine endgültige Festsetzung entsprechend der Verordnung nach § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 zu ersetzen, wenn nach dieser Verordnung ein Antidumpingzoll oder Ausgleichszoll festzusetzen ist, der niedriger ist als der vorläufig festgesetzte.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 15)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048563

alte Dokumentnummer

N3198518244R

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