§ 38 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Aufgaben des Bewilligungsinhabers

§ 38.

(1) Personen, die gemäß §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 StrSchG für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen Zeugnisse mindestens 7 Jahre aufbewahren. Sie haben die Zeugnisse auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde, dem Träger der Unfallversicherung sowie, sofern im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist, dem zuständigen Arbeitsmediziner vorzulegen.

(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse auszufolgen. Liegen diese Aufzeichnungen beim Arbeitgeber nicht mehr vollständig auf, so sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern. Bei einer Betriebsschließung oder beim Erlöschen aller Bewilligungen hat der Bewilligungsinhaber die Aufzeichnungen an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der die Untersuchung durchführende ermächtigte Arzt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhält.

(4) Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 35 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde hat diese Untersuchung anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Ergebnis der Enduntersuchung.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077937

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