Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
§ 38. Führung inländischer akademischer Grade
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 34 Abs. 5 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118735
alte Dokumentnummer
N7196613942L
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