§ 38 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Klausurprüfung

§ 38.

Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“ und
  2. 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127707

alte Dokumentnummer

N7199813385I

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