§ 389 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Mündliche Verhandlung, Protokoll.

§ 389.

(1) Der Kläger und der Beklagte sowie ihre Vertreter sind zur mündlichen Verhandlung derart zu laden, daß zwischen der Zustellung der Ladung und der Tagsatzung womöglich nicht mehr als zwei Wochen liegen.

(2) Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die Namen der Mitglieder des Senates, der Parteien und ihrer Vertreter und die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093939

alte Dokumentnummer

N6195545929L

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