Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Vorbereitendes Verfahren.
§ 388.
(1) Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383a Abs. 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.
(2) Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093938
alte Dokumentnummer
N6195545928L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)