§ 388 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Vorbereitendes Verfahren.

§ 388.

(1) Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383a Abs. 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.

(2) Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093938

alte Dokumentnummer

N6195545928L

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