§ 388 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Vorschriften über das Finden:

a) verlorner Sachen;

§ 388

Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.

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