Grundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
§ 387.
(1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung durchzuführen.
(2) Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093937
alte Dokumentnummer
N6195545927L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)