§ 387 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Grundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

§ 387.

(1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung durchzuführen.

(2) Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093937

alte Dokumentnummer

N6195545927L

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