Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Vertretung vor dem Schiedsgericht.
§ 386.
(1) Zur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer Rechtsanwälten zuzulassen:
- 1. handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten,
- 2. der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
- 3. Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme,
- 4. bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
- 5. bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes.
(2) Mitglieder eines Schiedsgerichtes sind von der Vertretung vor diesem Schiedsgericht ausgeschlossen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093936
alte Dokumentnummer
N6195545926L
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