§ 386 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 386

Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)