§ 384 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Wirkung der Einbringung der Klage.

§ 384.

(1) Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam.

(2) Der Versicherungsträger hat dem Kläger die Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens Unfallverletzter.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093934

alte Dokumentnummer

N6195545924L

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