Wirkung der Einbringung der Klage.
§ 384.
(1) Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam.
(2) Der Versicherungsträger hat dem Kläger die Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens Unfallverletzter.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093934
alte Dokumentnummer
N6195545924L
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