§ 382d EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

aufgehoben durch Art. 1 Z 343, BGBl. I Nr. 86/2021

Vollzug

§ 382d.

(1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.

(2) Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 hat das Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.

(3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.

(4) Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Einstweilige Verfügungen nach § 382b können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.

(5) Vor der Ausfolgung gemäß Abs. 2 abgenommener oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.

aufgehoben durch Art. 1 Z 343, BGBl. I Nr. 86/2021

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40217859

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