§ 382.
§ 377 gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht.
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§ 382.
§ 377 gilt nicht für Viehmängel, für die eine Vermutungsfrist (§ 925 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) besteht.
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