§ 382 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

Zu Abs. 1: Der Begriff Aktenrücken ist gegenstandslos. Zu Abs. 2: 2. Der Begriff ,,Armenrecht'' wurde gem. Art. VII Abs. 2 VerfahrenshilfeG BGBl. Nr. 1973/569 durch ,,Verfahrenshilfe'' ersetzt.

§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.

(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.

(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;

  1. 1. bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........";
  2. 2. die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17". Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
  3. 3. die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
  4. 4. ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
  5. 5. die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);
  6. 6. wenn der Akt wissenschaftliches, geschichtliches oder politisches Interesse bietet, auf Anordnung des Richters der Vermerk:

    “Von Bedeutung wegen ..... Nicht vernichten!".

(3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

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