§ 382 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Senate.

§ 382.

(1) Innerhalb jeder Abteilung sind nach Bedarf ein oder mehrere Senate einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus dem ständigen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen der eine dem Kreise der Dienstnehmer, der andere dem Kreise der Dienstgeber angehören muß. Von den Beisitzern ist tunlichst der eine aus dem Kreise der für die Abteilung in Betracht kommenden Dienstnehmer, der andere aus dem Kreise der Dienstgeber dieser Dienstnehmer zu entnehmen. Je nachdem, ob die Streitsache einen Arbeiter oder Angestellten betrifft, ist der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer nach Tunlichkeit aus dem Kreise der Arbeiter oder Angestellten zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093931

alte Dokumentnummer

N6195545921L

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