2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.
§. 381.
Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:
- 1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müsste;
- 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.
Schlagworte
Urteil
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021333
alte Dokumentnummer
N2189617133T
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