§ 381 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Abteilungen des Schiedsgerichtes.

§ 381.

(1) Bei jedem Schiedsgericht ist zu bilden:

  1. a) eine land(forst)wirtschaftliche Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Dienstnehmer in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sowie für die Angelegenheiten der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben und ihre versicherten Familienangehörigen,
  2. b) eine allgemeine Abteilung für die Angelegenheiten anderer Art.

(2) Überdies können nach Bedarf folgende Abteilungen gebildet werden:

  1. a) eine Abteilung für die Dienstnehmer des Bergbaues für die Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig ist,
  2. b) eine Abteilung für Eisenbahnbedienstete für die Angelegenheiten der Kranken-, der Unfall- und der Pensionsversicherung, soweit zu deren Durchführung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zuständig ist, ferner für die Angelegenheiten der zusätzlichen Pensionsversicherung von Bediensteten der Privatbahnunternehmungen (§ 479).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093930

alte Dokumentnummer

N6195545920L

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