Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes.
§ 380.
(1) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.
(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093929
alte Dokumentnummer
N6195545919L
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