§ 380 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes.

§ 380.

(1) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.

(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093929

alte Dokumentnummer

N6195545919L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)