§ 37e ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 37e

(1) Dem Zivildienstleistenden ist auf Antrag von der nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Legitimation ein Lichtbildausweis auszustellen. Dem Antrag sind die zum Nachweis der in den Ausweis aufzunehmenden Daten erforderlichen Unterlagen sowie zwei Lichtbilder des Zivildienstleistenden anzuschließen. Bei Einrichtungen, die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Ausstellung dieses Ausweises die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig. In diesem Ausweis sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen.

(2) Nähere Bestimmungen über den Lichtbildausweis, insbesondere über äußere Form, aufzunehmende Daten und Gültigkeitsdauer, sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu erlassen.

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