§ 37d ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF BGBl. Nr. 675/1991). In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

§ 37d

(1) § 37d.Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Der Bundesminister für Inneres kann, sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, anordnen, daß das Wahlrecht durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben den Vertrauensmann (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.

(3) Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung des Vertrauensmannes (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und - falls erforderlich - für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Abs. 1, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die der Stellvertreter aus den in Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.

(4) Die Funktion des Vertrauensmannes (Stellvertreters) erlischt mit

  1. 1. dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst,
  2. 2. der Wahl eines neuen Vertrauensmannes (Stellvertreters),
  3. 3. dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 5) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
  4. 4. der Abberufung (Abs. 3),
  5. 5. der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
  6. 6. der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.

(5) Die Wahl zum Vertrauensmann (Stellvertreter) ist von der nach dem Sitz der Einrichtung (Einsatzstelle) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Bei Einrichtungen (Einsatzstellen), die ihren Sitz in Wien, ihren örtlichen Wirkungsbereich jedoch außerhalb dieses Bundeslandes haben, ist für die Wahl des Vertrauensmannes (Stellvertreters) die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuständig.

(6) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des § 37d mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(8) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Abs. 7), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung des Vertrauensmannes (Stellvertreters) zu erlassen.

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