§ 37b K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2016

§ 37b
Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung

Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:

  1. a) Deutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;
  2. b) Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; der Unterrichtsgegenstand „Religion“ kommt nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.

30.08.2016

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