§ 37a.
Abweichend von § 40a Abs. 5 BWG gilt bei Anderkonten von Notaren, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Notar festzustellen ist (§ 36b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5).
EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003;
Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40094854
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