§ 37a.
§ 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. § 36 Abs. 3 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist auf diese Versicherungsverträge nicht anzuwenden.
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