Aktives und passives Wahlrecht
§ 37.
Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Länderkammern; passiv wahlberechtigt sind für alle Organe mit Ausnahme des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nur jene aktiv wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben. In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen können alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder gewählt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154934
alte Dokumentnummer
N9199433648J
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