§ 37 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Aktives und passives Wahlrecht

§ 37.

Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Länderkammern; passiv wahlberechtigt sind für alle Organe mit Ausnahme des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nur jene aktiv wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben. In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen können alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder gewählt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154934

alte Dokumentnummer

N9199433648J

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