Zollfreiheit für Ausstattungsgut
§ 37.
(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die eine bisher nur im Zollausland wohnhaft gewesene Person bei ihrer Übersiedlung in das Zollgebiet aus Anlaß der Eheschließung mit einer seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen im Zollgebiet wohnhaften Person als persönliche Ausstattung oder als Beitrag zur Einrichtung des gemeinschaftlichen Haushaltes einbringt; diese Waren müssen dem Stande und den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten angemessen sein und können auch noch spätestens ein halbes Jahr nach der Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet eingebracht werden.
(2) Die Zollfreiheit für Ausstattungsgut kommt auch einer früher im Zollgebiet wohnhaft gewesenen Person zu, die nach wenigstens einjährigem ununterbrochenem Aufenthalt im Zollausland aus Anlaß der Eheschließung mit einer seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen im Zollgebiet wohnhaften Person wieder in das Zollgebiet zurückkehrt.
(3) Zollfreiheit wird auch für die Kindesausstattung gewährt, wenn sie binnen drei Jahren nach der Eheschließung eingeführt wird.
(4) Unter zollfreies Ausstattungsgut fallen nicht:
Monopolgegenstände, Nahrungs- und Genußmittel, sonstige Verbrauchsgegenstände, Nutz- und Schlachttiere, Gegenstände zur Einrichtung eines Gewerbe- oder Wirtschaftsbetriebes, Baumaterialien und Kraftfahrzeuge.
Schlagworte
Nahrungsmittel, Nutztier, Gewerbebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049556
alte Dokumentnummer
N3198810402F
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