§ 37 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollfreiheit für Ausstattungsgut

§ 37.

(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die eine bisher nur im Zollausland wohnhaft gewesene Person bei ihrer Übersiedlung in das Zollgebiet aus Anlaß der Eheschließung mit einer seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen im Zollgebiet wohnhaften Person als persönliche Ausstattung oder als Beitrag zur Einrichtung des gemeinschaftlichen Haushaltes einbringt; diese Waren müssen dem Stande und den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten angemessen sein und können auch noch spätestens ein halbes Jahr nach der Verlegung des Wohnsitzes in das Zollgebiet eingebracht werden.

(2) Die Zollfreiheit für Ausstattungsgut kommt auch einer früher im Zollgebiet wohnhaft gewesenen Person zu, die nach wenigstens einjährigem ununterbrochenem Aufenthalt im Zollausland aus Anlaß der Eheschließung mit einer seit mindestens einem halben Jahr ununterbrochen im Zollgebiet wohnhaften Person wieder in das Zollgebiet zurückkehrt.

(3) Zollfreiheit wird auch für die Kindesausstattung gewährt, wenn sie binnen drei Jahren nach der Eheschließung eingeführt wird.

(4) Unter zollfreies Ausstattungsgut fallen nicht:

Monopolgegenstände, Nahrungs- und Genußmittel, sonstige Verbrauchsgegenstände, Nutz- und Schlachttiere, Gegenstände zur Einrichtung eines Gewerbe- oder Wirtschaftsbetriebes, Baumaterialien und Kraftfahrzeuge.

Schlagworte

Nahrungsmittel, Nutztier, Gewerbebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049556

alte Dokumentnummer

N3198810402F

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