§ 37
(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- a) einen gültigen Privatpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 33 Abs. 1 besitzt,
- b) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
- c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
- a) Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
- b) Überlandflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit mindestens zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein Flugabschnitt des Navigationsfluges hat über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
- c) Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung (§ 64 Abs. 1).
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