V. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten.
§ 37. Übergangsbestimmungen.
(1) Halter von bestehenden öffentlichen Zivilflugplätzen haben die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 15 bis 21) der nach § 74 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die in § 29 Abs. 1 bezeichneten Bodenfahrzeuge müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dieser Bestimmung gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146913
alte Dokumentnummer
N9196250454J
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