§ 37 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

V. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten.

§ 37. Übergangsbestimmungen.

(1) Halter von bestehenden öffentlichen Zivilflugplätzen haben die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 15 bis 21) der nach § 74 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die in § 29 Abs. 1 bezeichneten Bodenfahrzeuge müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dieser Bestimmung gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146913

alte Dokumentnummer

N9196250454J

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