§ 37 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 37.

Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197385

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