§ 37 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

§ 37.

(1) Jeder Wasserbuchbescheid ist den etwa sonst noch beteiligten Wasserbuchbehörden, dem Wasserberechtigten und jenen Parteien - gegebenenfalls auszugsweise - zuzustellen, die am Inhalt der Eintragung ein unmittelbares Interesse haben (z. B. Dienstbarkeitsverpflichtete, Mitbenutzungsberechtigte usw.).

(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Wasserrechtsbescheides angefochten werden.

(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus, findet § 108, Abs., WRG. Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1956

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129872

alte Dokumentnummer

N8194839264L

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