§ 37.
(1) Jeder Wasserbuchbescheid ist den etwa sonst noch beteiligten Wasserbuchbehörden, dem Wasserberechtigten und jenen Parteien - gegebenenfalls auszugsweise - zuzustellen, die am Inhalt der Eintragung ein unmittelbares Interesse haben (z. B. Dienstbarkeitsverpflichtete, Mitbenutzungsberechtigte usw.).
(2) Der Wasserbuchbescheid kann insbesondere wegen mangelnder Rechtskraft oder wegen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Wasserrechtsbescheides angefochten werden.
(3) Stellt sich die Nichtübereinstimmung einer Eintragung mit der wirklichen Rechtslage erst nach Rechtskraft des Wasserbuchbescheides heraus, findet § 108, Abs., WRG. Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1956
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129872
alte Dokumentnummer
N8194839264L
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