Beilagen zum Rechnungsabschluss
§ 37.
(1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
- 1. Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
- 2. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
- 3. Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
- 4. Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
- 5. Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder -betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
- 6. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6g),
- 7. Anlagenspiegel (Anlage 6h) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6i),
- 8. Leasingspiegel (Anlage 6j),
- 9. Beteiligungsspiegel (Anlagen 6k und 6m),
- 10. Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
- 11. Einzelnachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6n und 6o),
- 12. Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6p),
- 13. Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6q),
- 14. Rückstellungsspiegel (Anlage 6r)
- 14. Haftungsnachweise (Anlage 6s),
- 15. die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6t).
- 16. Nachweis über die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen (Länder; Anlage 6u; Gemeinden: Anlage 6v),
- 17. Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4),
(2) Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.
Schlagworte
Krankenanstaltenbetriebsgesellschaften, Ruhegenussempfänger, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40175471
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