3. Hauptstück
Verantwortliche Markscheider Vorbildung
§ 37
(1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.
(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
- 1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
- b) Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining oder Schwerpunktfach Geotechnik, Geoinformatik Tunnelbau) oder
- c) Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung oder Schwerpunktfach Geotechnik und Tunnelbau),
- d) Vermessungswesen (Diplomstudium) oder
- e) Vermessung und Katasterwesen (Masterstudium) oder
- f) Geomatics Science (Masterstudium) oder
- 2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 oder
- 3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.
Schlagworte
Bergschule
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131889
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