§ 37 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

3. Hauptstück

Verantwortliche Markscheider Vorbildung

§ 37

(1) Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.

(2) Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:

  1. 1. Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
  1. a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
  2. b) Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining oder Schwerpunktfach Geotechnik, Geoinformatik Tunnelbau) oder
  3. c) Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung oder Schwerpunktfach Geotechnik und Tunnelbau),
  4. d) Vermessungswesen (Diplomstudium) oder
  5. e) Vermessung und Katasterwesen (Masterstudium) oder
  6. f) Geomatics Science (Masterstudium) oder
  1. 2. Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 oder
  2. 3. Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Schlagworte

Bergschule

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131889

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