§ 37 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im

ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

§ 37

Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.

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