§ 37 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Schlichtungsvorschlag

§ 37

(1) Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

(2) Der Schlichtungsvorschlag hat den Parteien die Schließung eines vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrags vorzuschlagen; der Schlichtungsvorschlag ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigende Schließung eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.

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