§ 37 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5

§ 37.

Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136710

alte Dokumentnummer

N8199330543J

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