Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 37
§ 37. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
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