§ 37 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 37

(1) § 37.Der Vorstand der Landeskammern besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Geschäftsordnung der Landeskammern.

(2) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede Landeskammer entsendet ein oder zwei Kammermitglieder in den Vorstand, je nachdem die Zahl der Kammermitglieder des Bundeslandes bis hundert oder mehr als hundert beträgt. Im Falle der Verhinderung eines Vertreters ist die Landeskammer berechtigt, dessen Ersatzmann zu entsenden. Die Wahl der Vertreter und deren Ersatzmänner erfolgt in der Hauptversammlung der Landeskammer.

(3) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt, der Hauptversammlung dafür daß die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.

(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auch auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern, vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse - ausgenommen bei der Neuwahl des Präsidenten einer Landeskammer gemäß § 38 Abs. 4 - mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

(5) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Vorstand der Landeskammer über im Bezirk aufgetretene Probleme informieren.

(6) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt werden kann.

(7) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, wird in der Geschäftsordnung geregelt.

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