§ 37 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Sandstreueinrichtungen

§ 37.

Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Sandstreueinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sand auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005355

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