§ 37.
Der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof und die Oberstaatsanwälte haben dem Bundesministerium für Justiz nach Ablauf jedes Jahres über die im Laufe des Jahres erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen, über den Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über die wahrgenommenen Gebrechen der Gesetzgebung und des Geschäftsganges Bericht zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030331
alte Dokumentnummer
N2197523684S
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