§ 37 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 37.

Der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof und die Oberstaatsanwälte haben dem Bundesministerium für Justiz nach Ablauf jedes Jahres über die im Laufe des Jahres erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen, über den Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über die wahrgenommenen Gebrechen der Gesetzgebung und des Geschäftsganges Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030331

alte Dokumentnummer

N2197523684S

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