§ 37 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 37.

Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessions- oder Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.

Schlagworte

Konzessionsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046165

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