§ 37 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Beschwerden der Besatzungsmitglieder

§ 37

(1) Der Kapitän hat Beschwerden der Besatzungsmitglieder über Mangel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung sowie Beschwerden wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung entgegenzunehmen; er hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so kann es dies dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Schlagworte

Untersuchungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064522

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