Beschwerden der Besatzungsmitglieder
§ 37
(1) Der Kapitän hat Beschwerden der Besatzungsmitglieder über Mangel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung sowie Beschwerden wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung entgegenzunehmen; er hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so kann es dies dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
Schlagworte
Untersuchungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40064522
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