§ 37 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37.

(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) die Prüfungsgebiete und die Dauer von Klausurarbeiten festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

  1. 1. für Semesterprüfungen durch den Prüfer,
  2. 2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten) durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer,
  3. 3. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und
  4. 4. für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(4) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung in nicht mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend" beurteilt wurde. In jenen Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer die Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

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